Rechtliches

Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)

Stand: September 2026 · Rahmen gemäß Art. 28 DSGVO zwischen der Praxis („Verantwortlicher“) und Mohammad Douba / DOUBATECH („Auftragsverarbeiter“).

Wirksamkeit: Dieser AVV wird verbindlich, wenn beide Seiten ihn unterzeichnen oder im Rahmen eines Auftrags ausdrücklich bestätigen (z. B. Annahme eines Angebots, das diesen AVV einbezieht). Allein der Website-Besuch begründet keinen AVV.

1. Gegenstand und Dauer

Gegenstand ist die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag der Praxis, soweit dies zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich ist — insbesondere Telefon-Empfang, Pflege von Google-Unternehmensprofil und Social-Media-Kanälen sowie unterstützende KI-Automationen.

Die Dauer entspricht der Laufzeit des Hauptvertrags zuzüglich der Zeit, die für Rückgabe oder Löschung nach Vertragsende vereinbart bzw. gesetzlich erforderlich ist.

2. Art und Zweck der Verarbeitung

Zweck ist ausschließlich die Erbringung der beauftragten Services für die Praxis, z. B.:

Eine Verarbeitung zu eigenen Werbezwecken des Auftragsverarbeiters oder eine Weitergabe an Dritte zu deren Zwecken findet nicht statt, soweit nicht gesetzlich geboten oder von der Praxis ausdrücklich angewiesen.

3. Art der personenbezogenen Daten

4. Kategorien betroffener Personen

5. Weisungen der Praxis

Der Auftragsverarbeiter verarbeitet Daten nur auf dokumentierte Weisung der Praxis, es sei denn, Unionsrecht oder Recht eines Mitgliedstaats schreibt etwas anderes vor. Mündliche Weisungen werden unverzüglich dokumentiert (z. B. E-Mail-Bestätigung).

Hält der Auftragsverarbeiter eine Weisung für rechtswidrig, weist er die Praxis unverzüglich darauf hin.

6. Pflichten des Auftragsverarbeiters

Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich insbesondere:

7. Pflichten der Praxis (Verantwortliche)

Die Praxis stellt sicher, dass:

8. Unterauftragsverarbeiter (Subprozessoren)

Die Praxis erteilt die allgemeine Genehmigung, Unterauftragsverarbeiter einzusetzen, soweit dies für Hosting, Kommunikation, Speicherung oder KI-Unterstützung erforderlich ist.

Kategorien (ohne erfundene Einzelverträge):

Der Auftragsverarbeiter legt Unterauftragsverarbeitern im Wesentlichen gleichwertige Datenschutzpflichten auf. Wesentliche Änderungen der eingesetzten Kategorien teilt er der Praxis mit angemessener Frist mit; die Praxis kann aus wichtigem datenschutzrechtlichem Grund widersprechen. Bei Widerspruch suchen die Parteien eine Lösung; gelingt das nicht, kann der betroffene Leistungsteil beendet werden.

Konkrete Firmennamen und Standorte der Subprozessoren werden vor Produktivstart bzw. auf Anfrage benannt — hier werden keine Scheinverträge konstruiert.

9. KI-Tools als Subprozessoren

KI-Dienste dürfen nur zur Unterstützung der vereinbarten Zwecke eingesetzt werden. Soweit personenbezogene oder besondere Daten in KI-Systeme eingegeben werden, gilt:

10. Ort der Verarbeitung / Drittländer

Eine Verarbeitung in Drittländern erfolgt nur, wenn die Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO vorliegen oder die Praxis ausdrücklich angewiesen hat und geeignete Garantien bestehen.

11. Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) — Überblick

Mindestens angestrebt werden:

Eine detaillierte TOM-Anlage wird bei Bedarf dem unterzeichneten AVV beigefügt und kann dem Stand der Technik angepasst werden, ohne das Schutzniveau zu senken.

12. Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen

Der Auftragsverarbeiter informiert die Praxis unverzüglich nach Bekanntwerden einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und stellt die bekannten Informationen zur Verfügung, die die Praxis für eine Meldung nach Art. 33/34 DSGVO benötigt.

13. Rückgabe und Löschung

Nach Vertragsende löscht oder gibt der Auftragsverarbeiter alle personenbezogenen Daten der Praxis zurück — nach deren Wahl — und löscht vorhandene Kopien, soweit keine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung besteht. Zertifizierungen oder Bestätigungen der Löschung erfolgen auf Anfrage in zumutbarer Form.

14. Haftung

Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und — soweit vereinbart — nach dem Hauptvertrag / den AGB. Art. 82 DSGVO bleibt unberührt.

15. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Änderungen dieses AVV bedürfen der Textform (E-Mail genügt). Sollten einzelne Klauseln unwirksam sein, bleibt der Rest wirksam.

Fehlende ladungsfähige Anschrift und Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters werden im Impressum nachgetragen, bevor kommerzielle Aufträge mit Datenverarbeitung starten.